Wenn Unternehmen verpflichtet sind, eine Vollständigkeitserklärung für das Jahr 2020 abzugeben, müssen sie diese bis zum 15. Mai 2021 hinterlegen. Der Stichtag 15. Mai ist in § 11 Absatz 1 VerpackG gesetzlich festgeschrieben. Bei gesetzlichen Fristen besteht grundsätzlich keine Möglichkeit einer Fristverlängerung, nach Verstreichen der Frist befindet sich der Verpflichtete im Bereich der Ordnungswidrigkeiten. Das Verfahren läuft auf rein elektronischem Wege über die Plattform LUCID, die von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) betrieben wird. In diesem Zuge muss der Herstellererklärung des Unternehmens ein Prüfbericht eines unabhängigen Testierers beigefügt werden. Der Testierer muss dabei die Korrektheit des elektronischen Prüfberichts mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur bestätigen.
Alle Prüfer, die in dem Verfahren tätig werden, müssen daher rechtzeitig die nötige Signaturausstattung vorhalten. Falls noch nicht vorhanden, sollte diese nun zügig bestellt werden. Die IHK-Signaturkarte ist für das Verfahren geeignet, sie kann über zahlreiche deutsche IHKs oder das PostIdent-Verfahren geordert werden. Hierbei sind allerdings die aktuell etwas längeren Antrags-Bearbeitungszeiten zu berücksichtigen.
Zur Unterstützung hat die ZSVR das Dokument „Technische Anleitung Vollständigkeitserklärung“ erarbeitet. Dort wird die Abgabe in technischer Hinsicht incl. der anzubringenden Signatur ausführlich erklärt.