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FAQs zur Sachverständigen-Signatur

Vorteile

Welche Vorteile haben Sachverständige, wenn sie ihre Gutachten elektronisch signieren?

Die elektronische Übermittlung von Sachverständigen-Gutachten erspart viel Zeit und Aufwand, weil Ausdruck und Versand entfallen. Dies gilt insbesondere für umfangreiche Gutachten und Gutachten, die farbig oder in mehrfacher Ausführung vorgelegt werden müssen.

Die qualifizierte elektronische Signatur schafft die notwendige Sicherheit, um Gutachten elektronisch versenden zu können: Sie garantiert die Echtheit des Absenders und die Echtheit des Gutachten-Inhalts. Diese Sicherheitselemente können auch nach dem Versand überprüft werden, weil die Signatur dauerhaft mit dem Gutachten verbunden bleibt.

Gutachter-Ausstattung

Welche Ausstattung benötigen Sachverständige für dieses Verfahren?

Zum Erstellen einer rechtskräftigen elektronischen Signatur benötigen Sie eine persönliche Signaturkarte für Sachverständige, ein Kartenlesegerät der Klasse 3 und eine Signatursoftware. Unsere Empfehlungen und Details zu den jeweiligen Produkten finden Sie in den entsprechenden Produktinfos.

Rechtsgültigkeit

Hat das elektronische Sachverständigen-Gutachten dieselbe Rechtsgültigkeit wie ein herkömmliches Gutachten in Papierform?

Seit dem 01.01.2018 können Sachverständige ihre Gutachten bei Gericht elektronisch einreichen, sofern das elektronische Gutachten mit der persönlichen qualifizierten Signatur des Gutachters versehen ist. Mit der Sachverständigen-Signaturkarte funktioniert dies schnell und einfach.

Gutachtenempfänger

An wen können elektronische Gutachten übermittelt werden?

Es können sowohl Gerichts- als auch Privatgutachten elektronisch ausgestellt und signiert werden. Primär wird die Anwendung in der Kommunikation mit der Justiz genutzt. Elektronische Gutachtenübermittlung an Behörden, Versicherungen und Unternehmen etc. ist aber ebenfalls möglich.

Gerichte Akzeptanz

Welche Gerichte und Behörden akzeptieren elektronische Sachverständigen-Gutachten?

In den meisten Bundesländern sind alle Gerichte über EGVP bzw. das eBO erreichbar.

Signatur auf Gutachten

Wie kommt die Signatur auf das Gutachten?

Sie erstellen ein Gutachten elektronisch und wandeln es in eine pdf-Datei um. Nun starten Sie Ihre Signatursoftware, rufen die Gutachten-Datei auf und klicken auf „Signieren“. Danach geben Sie Ihre PIN am Kartenlesegerät ein, und die Datei wird mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Das Gutachten und die Signatur sind nun unveränderlich miteinander verknüpft. 

Empfänger-Ausstattung

Brauchen die Empfänger des Gutachtens ebenfalls eine Signaturausstattung?

Nein, es wird nur eine kostenlose Verifikationssoftware benötigt, beispielsweise digiSeal Reader von secrypt.

Erhalt Signaturkarte

Wie beantragt man eine Signaturkarte für Sachverständige?

Als IHK-Sachverständiger vereinbaren Sie bitte mit Ihrer IHK einen Termin um sich identifizieren zu lassen und um den Antrag auf Signaturkarte auszufüllen. Dieser wird an die D-Trust GmbH, eine Tochterfirma der Bundesdruckerei, übermittelt. Sie erhalten Ihre Karte von dort circa drei Wochen nach Antragstellung.

Sollte Ihre IHK keine Registrierungsstelle anbieten oder es Ihnen aus sonstigen Gründen nicht möglich ist, persönlich in der IHK einen Termin wahrzunehmen, haben sie alternativ die Möglichkeit, den Antrag eigenständig auszufüllen und sich per Postident-Verfahren identifizieren zu lassen.

Gültigkeitsdauer

Wie lange ist eine Sachverständigen-Signaturkarte gültig?

Die Sachverständigen-Signaturkarte ist zwei Jahre lang gültig, danach können Sie einen Antrag auf eine Folgekarte stellen. Dies geschieht nicht automatisch. Sie werden aber rechtzeitig von D-Trust über den Ablauf der Karte informiert.
 

Sperrung

Kann man eine Karte sperren lassen?

Sollten Sie Ihre Karte verlieren oder aus sonstigen Gründen sperren wollen, ist dies jederzeit per Anruf möglich. Für diesen Fall legen Sie bereits bei der Beantragung der Karte ein Sperrpasswort fest. Des Weiteren ist Ihre zuständige Bestellungskörperschaft ebenfalls berechtigt, die Sachverständigen-Signaturkarte zu sperren, wenn die öffentliche Bestellung erlischt.

zwei Bestellungstenöre

Kann man eine Signaturkarte für zwei Bestellungstenöre nutzen?

Ja, prinzipiell ist es möglich eine Signaturkarte für zwei Bestellungstenöre auszustellen. Hier ist allerdings zu beachten, dass alle Einträge auf Ihrer Karte unveränderlich mit dem Zertifikat verbunden sind. Sobald ein einzelner Eintrag auf der Karte ungültig ist, beispielsweise das Erlöschen eines der zwei Bestellungstenöre, wird die ganze Signaturkarte ungültig und muss erneut beantragt werden. Ferner ist es nicht möglich, bei der konkreten Signierung eines einzelnen Gutachtens in der Signatur zu markieren, auf welchen der Bestellungstenöre in diesem vorliegenden Fall abgestellt wird..

Man kann abwägen, ob beide Bestellungstenöre auf eine Signaturkarte ausgestellt werden oder ob man pro Bestellungstenor eine Signaturkarte beantragt. Als Richtschnur ergibt sich die Orientierung am Rundstempel im Analogverfahren: Wurden für einen Sachverständigen mehrere Tenöre auf einem Rundstempel zusammengefasst, so können diese auch auf eine einzige Signaturkarte übernommen werden. Bei mehreren Rundstempeln sollten mehrere Signaturkarten angeschafft werden.

zwei Bestellungskörperschaften

Kann man eine Signaturkarte für zwei Bestellungstenöre nutzen, wenn man von zwei verschiedenen Bestellungskörperschaften bestellt ist?

Nein, eine Signaturkarte kann nur auf eine Bestellungskörperschaft ausgestellt werden.
 

Gemeinschaftsgutachten

Kann ein Gutachten auch von zwei Sachverständigen mit der elektronischen Signatur versehen werden, wenn es sich um ein Gemeinschaftsgutachten handelt?

Ja, dies ist selbstverständlich möglich. In diesem Falle signiert zunächst der Sachverständige A die Gutachten Datei. Danach versieht der Sachverständige B die bereits signierte Gutachten Datei zusätzlich mit seiner Signatur.
 

Kosten

Was kostet die IHK-Sachverständigen-Signaturkarte?

Der Preis für die Sachverständigen-Signaturkarte beträgt 169, € netto zzgl. gesetzl. MwSt.

 

Unterschied Geschäfts-Signaturkarte

Wie unterscheidet sich die Sachverständigen-Signaturkarte von einer „normalen“ Geschäfts-Signaturkarte?

Die Signaturkarte für Sachverständige enthält folgende Angaben:

  • Den Namen des Signaturkarteninhabers.
  • Die Angaben zum Bestellungstenor und zur Bestellungskörperschaft, z.B.:
    Von der IHK öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden, zuständig IHK für München und Oberbayern“
  • Die Einschränkung (Standardtext): „Diese Signatur darf nur für die Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger eingesetzt werden.“

Die Angaben zum Bestellungstenor sind von der zuständigen Bestellungskörperschaft per Vordruck zu bestätigen. Außerdem hat die Bestellungskörperschaft, eine Sperrmöglichkeit der Karte bei Ende der öffentlichen Bestellung.

Beteiligte Bestellungskörperschaften

Welche Bestellungskörperschaften bieten aktuell die Sachverständigen-Signaturkarte an?

Die IHK-Organisation hat im Herbst 2018 mit der Einführung der Sachverständigen-Signaturkarte begonnen.

Über Signaturkarten für Sachverständige anderer Bestellungskörperschaften (Architektenkammern, Ingenieurskammern, Landwirtschaftskammern) informieren Sie sich bitte unmittelbar bei D-Trust..

Anderweitiger Signatur-Einsatz

Können Sachverständige die Signaturkarte noch für andere Anwendungen als die Gutachten-Signierung nutzen?

Die Einsatzszenarien der Sachverständigen-Signaturkarte sind auf die Sachverständigen-Tätigkeit beschränkt. Eine Nutzung der Signatur für private Zwecke ist daher nicht zulässig. Im Zusammenhang mit der Sachverständigen-Tätigkeit kann die Karte aber zum Beispiel für Testierung von Gutachten im Rahmen der Verpackungsverordnung / Vollständigkeitserklärung oder für den sicheren Versand elektronischer Rechnungen genutzt werden.

Gutachtengültigkeit bei Signaturablauf

Behält das signierte Gutachten auch dann seine Gültigkeit, wenn die zugehörige Signaturkarte zu einem späteren Zeitpunkt ausläuft oder gesperrt wird?

Selbstverständlich ja.

Entscheidend ist, dass die Signaturkarte zum Zeitpunkt der Signaturerstellung gültig ist. Alle Signaturen, die mit einer gültigen Signaturkarte erzeugt wurden, können im Nachhinein noch bis zu 30 Jahre später erfolgreich auf ihre Gültigkeit hin überprüft werden - so lange läuft die Aufbewahrungsfrist des Signaturzertifikats im D-TRUST-Verzeichnisdienst. Eine Signaturkarte, die regulär bis zum 30.11.2019 gülig ist, kann also bis zu diesem Stichtag für die Signierung von Gutachten genutzt werden - und eben diese elektronisch signierten Gutachten können bis zum 30.11.2049 online verifiziert werden.

Zu unterscheiden ist also zwischen der zweijährigen "aktiven" Laufzeit der Karte, während derer Signaturen erzeugt werden können, und der daran anschließenden 30-jährigen "passiven" Laufzeit, während derer getätigte Signaturen online auf ihre Gültigkeit hin überprüft werden können.

Auch wenn eine Signaturkarte während ihrer regulären Gültigkeitsdauer gesperrt wird - zum Beispiel weil sie verloren gegangen ist oder die Bestellung erlischt - so greift diese Sperrung niemals rückwirkend. Alle Signaturen, die bis zum Zeitpunkt der Sperrung getätigt wurden, behalten also ihre Gültigkeit.

Zur Überprüfung einer signierten Datei benötigt man eine sogenannte Verifikationssoftware. Auch wenn die Signatur auf dem Gutachten 30 Jahre lang gültig bleibt, ist grundsätzlich zu empfehlen, eine signierte Datei immer zeitnah nach Erhalt mit einer solchen Verifikationssoftware zu prüfen und die entsprechende Prüfdokumentation aufzubewahren.

Mehrfachsignatur

Kann man mehrere Gutachten nacheinander mit nur einmaliger PIN-Eingabe signieren?

Ja, mit der Stapel-Signaturkarte können bis zu 100 Dokumente mit einem Signierbefehl gezeichnet werden können. Hier finden Sie das Produktblatt von D-Trust,