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Arbeitsverträge wirksam digital unterschreiben

Wie schon im September berichtet, sorgte ein Urteil des Berliner Arbeitsgerichtes für Aufregung: Die für einen befristeten Arbeitsvertrag genutzte elektronische Signatur wurde nicht anerkannt, die Befristung damit für unwirksam erklärt. Ein Bankrott für die Signatur? Im Gegenteil: Ein Beleg für die Sinnhaftigkeit der Nutzung einer qualifizierten Signatur auf Basis der EU-Verordnung eIDAS.

Denn das eine solche qualifizierte Signatur problemlos und rechtssicher auch bei der Befristung von Arbeitsverträgen eingesetzt werden kann, zeigt ein kurzes Papier des „Bitkom Arbeitskreises Anwendung elektronischer Vertrauensdienste“: „Nur, wenn für den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer Befristungkeine qualifizierte elektronische Signatur, sondern z.B. eine fortgeschrittene Signatur oder gar nur ein Abbild der Unterschrift verwendet wird, ist die Befristung unwirksam.“

Es spricht also nichts dagegen, die Digitalisierung auch im Bereich der Arbeitsverträge weiter voranzutreiben und sich alle Vorteile - insbesondere den schnellen, unkomplizierten und medienbruchfreien Vertragsschluss – zu Nutze zumachen. Hierfür ist die qualifizierte elektronische Signatur durch ihre einfache und über Landesgrenzen hinweg mögliche Zugänglichkeit das perfekte Instrument.

Der vollständige Artikel steht auf den Bitkom-Seiten zum Download bereit.