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Signatur ist nicht gleich Signatur

Ein aktuelles Verfahren am Berliner Arbeitsgericht gibt deutliche Hinweise auf die Relevanz des Einsatzes qualifizierter elektronischer Signaturen nach der eIDAS-Verordnung.

In dem Prozess, über den der Berliner Tagesspiegel am 16. September berichtete, geht es unter anderem um die Frage, ob die von einem Lieferdienst mit dem Signaturprodukt eines amerikanischen Anbieters gezeichneten befristeten Arbeitsverträge rechtsgültig sind.

Klar ist nach deutscher Rechtslage: Befristungen von Arbeitsverträgen bedürfen der Schriftform – und diese ist dann ersetzbar, wenn beide Seiten mit einer qualifizierten Signatur nach eIDAS-Verordnung den Vertrag gezeichnet haben.

Genau dies wird jedoch von dem Anwalt der Arbeitnehmer bestritten – und auch der Vorsitzende Richter fragt nach der qualifizierten Zertifizierung des genutzten Verfahrens, den der Tagesspiegel zitiert: „Wenn sie kein Zertifikat haben, sind sie auf dünnem Eis unterwegs.“

Eine Entscheidung in dem Verfahren wird Anfang des kommenden Jahres erwartet.