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Digitalisierte befristete Arbeitsverträge? Nur mit qualifizierter Signatur!

Befristete Arbeitsverträge müssen zwingend mit der handschriftlichen Unterschrift oder der qualifizierten Signatur gezeichnet werden – eine eingescannte Unterschrift des Arbeitgebers ist für eine wirksame Befristung unzureichend. Dies stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem Urteil aus dem März 2022 (Az. 23 Sa 1133/21) nochmals klar.

Unbefristete Arbeitsverträge unterliegen keinen speziellen Formvorschriften. Soll wie im vorliegenden Fall allerdings der Arbeitsvertrag befristet sein, so ist zwingend die Schriftform i. S. d. § 126 BGB oder eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Geklagt hatte eine Frau, die über Jahre jeweils für mehrere Tage für eine Personalagentur tätig war und für jeden ihrer über 20 Einsätze jeweils einen befristeten Arbeitsvertrag erhielt, der vom Geschäftsführer durch eine eingescannte Unterschrift gezeichnet war. Bei ihrem letzten Vertrag klagte die Frau jedoch, dass hiermit das gesetzliche Schriftformerfordernis nicht eingehalten worden sei.

Dem stimmte das LAG Berlin-Brandenburg zu: Auch wenn die Klägerin bis zu ihrem letzten Einsatz diese Praxis nicht beanstandet habe, so sei der Verzicht auf die Schriftform dennoch nicht rechtmäßig und daher auch nicht schützenswert.

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