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Kein Widerspruch mit einfacher Mail

Gegen Verwaltungsbescheide kann auch per Mail Widerspruch eingelegt werden – allerdings nur mit der qualifizierten elektronischen Signatur oder einer sogenannten absenderauthentifizierten Übersendung. Dies berichtet die Augsburger Allgemeine.

Diese Erfahrung mussten nun zwei Lüneburger  machen, die gegen einen Hartz-IV-Bescheid Widerspruch mit einer normalen Mail einlegten. Das zuständige Jobcenter reagierte deutlich: Auf diesem Wege sei die Form nicht gewahrt, weil die eindeutige Urheberschaft nicht gewährleistet sei. Die Betroffenen sollten ihren Widerspruch formgerecht nachreichen. Dem kamen die beiden Hartz-IV-Empfänger nicht nach mit der Begründung, dass E-Mails mittlerweile zur normalen täglichen Kommunikation gehörten.

Das niedersächsische Landessozialgericht bestätigte jedoch die Rechtsauffassung des Jobcenters. Zwar habe das Jobcenter auf die Möglichkeit etwa der qualifizierten elektronischen Signatur nicht hingewiesen, damit könne sich aber höchstens die Widerspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr verlängern. Allerdings hätten die Kläger auch in diesem Zeitraum keinen formgerechten Widerspruch nachgereicht, sondern allein darauf beharrt, dass eine einfache E-Mail ausreiche.

Hier finden Sie die vollständige Nachricht in der Online-Ausgabe der Augsburger Allgemeinen.