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Signaturkartengültigkeit eANV im Auge behalten

(10.02.2012)

Teilnehmer am elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) sollten darauf achten, rechtzeitig eine neue Signaturkarte zu beantragen, wenn die Gültigkeit ihrer bisherigen Karte abläuft. Als das eANV vor knapp zwei Jahren an den Start ging, haben viele betroffene Unternehmen eine IHK-Signaturkarte mit zweijähriger Gültigkeit erworben. Da diese Karten demnächst also ihre Gültigkeit verlieren, heißt es, sich jetzt um die Ausstellung einer neuen Signaturkarte zu kümmern und zu diesem Zweck zum Beispiel eine Folgekarte zu beantragen. Ohne gültige Signaturkarte kann das eANV nicht ordnungsgemäß bedient werden.

Wenn vorhandene Signaturkarten das Ende ihrer Gültigkeit erreicht haben (siehe Aufdruck auf der Karte), kann man sie nicht verlängern lassen. Es ist in jedem Falle die Ausstellung einer neuen Karte erforderlich. IHK-Signaturkarten können als Folgekarte direkt bei D-TRUST beantragt werden – unter der Voraussetzung, dass sich a) der Name des Antragstellers nicht verändert hat (z.B. durch Hochzeit) und dass b) seit Ablauf der alten Karte nicht mehr als 30 Tage vergangen sind. Sollte eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben sein, beantragt man eine neue Signaturkarte bei der IHK.

Für die Beantragung einer IHK-Signaturkarte (Erstkarte oder Folgekarte) ist eine Zeit von etwa drei Wochen einzukalkulieren, sofern alle Antragsangaben komplett und korrekt sind.

IHK-Signaturkunden, deren Karte abläuft, erhalten von D-TRUST einmal sechs und ein weiteres Mal drei Wochen vor Ablauf der alten Karte eine Erinnerungsmail. Darin informiert D-TRUST den Kunden über das bevorstehende Gültigkeitsende und schickt einen Link zur Beantragung einer Folgekarte mit.

Das elektronische Abfallnachweisverfahren ist am 01.04.2010 gestartet. Seitdem gibt es Entsorgungsnachweise und Begleitscheine nur noch in elektronischer Form. Alle Beteiligten – Erzeuger mit eigenen Entsorgungsnachweisen, Beförderer, Einsammler, Entsorger, Behörden - kommunizieren miteinander über die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall (ZKS Abfall). Die Dokumente werden mit der qualifizierten elektronischen Signatur unterschrieben, wobei Behörden und Abfallentsorger seit dem 01.04.2010 elektronisch signieren müssen; Abfallerzeuger mit eigenen Entsorgungsnachweisen und –beförderer seit dem 01.02.2011.
 

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